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Gesetzliche Leistungsansprüche

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vielfältig, damit sie den individuellen Anforderungen von unterschiedlichen Menschen mit Pflegebedarf und ihren jeweiligen Pflegesituation gerecht werden.

Leistungsansprüche bei der Pflegekasse (SGB XI)

Die Leistungen der Pflegeversicherung und der Krankenkasse sind vielfältig.

Der wesentliche Unterschied zwischen Ansprüchen gegenüber der Pflegekasse und der Krankenkasse liegt im Ziel der Maßnahme:

Die Krankenkasse ist für die Heilung oder Linderung von Krankheiten zuständig, während die Pflegekasse Leistungen erbringt, um die Pflegebedürftigkeit zu bewältigen und den Alltag zu erleichtern.

Die Pflegekassen sind organisatorisch an die Krankenkassen angegliedert. Bei einem Wechsel der Krankenkasse wechselt in der Regel auch die Pflegekasse und ein Pflegegrad muss bei der neuen Kasse ggf. neu bestätigt werden.

Die Pflegeversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung.

Ziel:

Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags bei dauerhafter Einschränkung der Selbstständigkeit (ein Pflegegrad ist erforderlich)

Voraussetzung:

  • Sie sind gesetzlich oder privat pflegeversichert.
  • Sie sind bei ihrer Pflegeversicherung leistungsberechtigt. Leistungsberechtigt sind sie dann, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens zwei Jahre lang Beiträge eingezahlt haben oder familienversichert sind.
  • Sie haben einen festgestellten Pflegegrad (1-5) durch den Medizinischen Dienst (MD).
  • Wenn sie noch keinen Pflegegrad haben und Pflegeleistungen beantragen, veranlasst ihre zuständige Pflegekasse eine Pflegebeurteilung und teilt ihnen daraufhin einen Pflegegrad von 1 bis 5 mit oder lehnt ihren Antrag ab.
  • Wenn sie bereits einen Pflegegrad haben, können sie jederzeit einen Antrag bei ihrer Pflegeversicherung stellen, um neue Leistungen zu beziehen.

Pflegegeld

 

Bei häuslicher Pflege durch Familie, Freunden oder Ehrenamtlicher bekommen sie von der Pflegekasse Pflegegeld (wer hat Anspruch und wie viel entnehmen sie der Tabelle Leistungsansprüche Pflegekasse).

Das Pflegegeld kann frei verwendet werden, solange eine angemessene Pflege oder Betreuung sichergestellt ist.

Pflegesachleistungen

Sachleistungen können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 monatlich beanspruchen, wenn sie durch einen ambulanten Pflegedienst zuhause gepflegt und betreut werden.

Die Pflegesachleistungen sind zweckgebunden und der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Anders ist die Regelung bei der privaten Pflege-Pflichtversicherung. Sie erhalten anstatt der Sachleistungen Geldleistungen, das heißt ihnen wird Geld überwiesen. Deshalb rechnet der Pflegedienst auch direkt mit ihnen ab und nicht mit der Pflegeversicherung.

Außerdem können sie bei Bedarf bis zu 40 % ungenutzte Pflegesachleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen umwandeln. Dadurch lässt sich die Pflegeleistung noch flexibler einsetzen.

Entlastungsbetrag

Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades steht allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad monatlich 131 € Entlastungsbeitrag zu.

Damit können sie die Kosten für bestimmte Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanzieren wie zum Beispiel eine Haushaltshilfe.

Es ist möglich, den Entlastungsbetrag anzusparen und rückwirkend zu nutzen. Das gilt bis zur Jahresmitte des Folgejahres. Wenn sie den Entlastungsbetrag zum Beispiel in einem Jahr nur 6 mal genutzt haben (6 *131=786), können sie bis zur Jahresmitte des Folgejahres noch 786 € (12*131-786) nutzen.

A young girl pushing a woman in a wheelchair outside on a stone pavement.

Entlastungsbudget

Seit dem 1.7.2025 sind die Leistungen für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag in Höhe von 3.539 € zusammengefasst worden. Beide Leistungen werden seitdem aus demselben Budget finanziert, der nun Entlastungsbudget heißt.

Es bleibt aber beim getrennten Antrag auf Verhinderungspflege bzw. auf Kurzzeitpflege.

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung zur Finanzierung von Ersatzpflege, wenn bei der häuslichen Pflege eine Pflegeperson vorübergehend nicht pflegen kann. Zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub oder einfach einer Auszeit zur Erholung.

Die Verhinderungspflege können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen pro Jahr beanspruchen. Die Leistungen können sowohl für professionelle als auch private Pflegevertretungen eingesetzt werden.

Die Kurzzeitpflege können sie nutzen, wenn die Pflege eigentlich zuhause stattfindet, aber vorübergehend stationäre Pflege notwendig ist. Zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt oder weil die Pflege zuhause zeitweise nicht stattfinden kann.

Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen beanspruchen. Die Leistungen können nur für explizite Kurzzeitpflege in anerkannten Einrichtungen eingesetzt werden.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel werden in technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch unterschieden.
Für Pflegehilfsmittel ist die Pflegeversicherung zuständig.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Diese Mittel umfassen Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen, Mundschutz und FFP2-Masken. Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf diese Produkte im Wert von bis zu 42 € pro Monat.

In der Regel werden diese Hilfsmittel in einer sogenannten Pflegebox den pflegebedürftigen Personen zur Verfügung gestellt.

Technische Hilfsmittel

Diese Mittel erleichtern die Pflege, ermöglichen eine selbstständige Lebensführung, helfen bei der Körperpflege oder lindern Beschwerden. Beispiele sind Pflegebetten, Umsetzhilfen oder Notrufsysteme.

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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Müssen Bereiche des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person für mehr Barrierefreiheit umgebaut werden, bezuschusst die Pflegekasse das mit bis zu 4.180 € pro Maßnahme. Typisch sind Umbaumaßnahmen im Bad oder der Einbau eines Treppenliftes.

Die Bezuschussung von mehreren Maßnahmen mit jeweils maximal 4.180 € in einem Jahr ist möglich. Zum Beispiel kann in einem Jahr eine Badumbaumaßnahme und der Einbau eines Treppenliftes notwendig sein. Der Zuschuss kann dann bis zu 8.360 € betragen.

Wohnen mehrere pflegebedürftige Personen zusammen, können Maßnahmen für maximal 4 Personen in Anspruch genommen werden. Der Zuschuss kann dann bis zu 16.720 € (4 mal 4.180 €) betragen.

Leistungsansprüche Pflegekasse

in Euro Art Rhythmus Umfang beim Pflegegrad
1 2 3 4 5
1. Häusliche Pflege monatlich
1.1. Pflegegeld momatlich 0 347 599 800 880
1.2. Pflegesachleistung monatlich 0 796 1497 1859 2299
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen
2.1. Entlastungsbeitrag monatlich 131 131 131 131 131
2.2. Entlastungsbudget jährlich 0 3.539 3.539 3.539 3.539
3. Pflegehilfsmittel
3.1. Pflegebox monatlich 42 42 42 42 42
3.2. Technische Hilfsmittel 10% Zuzahlung
bei Kauf
4. Wohnumfeldverbesserung pro Maßnahme 4.180 4.180 4.180 4.180 4.180
4.1. Badsanierung
4.2. Türverbreiterungen
4.3. Handläufe und Griffe
4.4. Rampen
4.5. Küchenumbau
4.6. Umzüge
4.7. Entrümpelungen
4.8. Treppenlift

Weitere Leistungen zur Stärkung der häuslichen Versorgung

Umfassende und individuelle Pflegeberatung durch qualifizierte Pflegeberater der Pflegekassen (inkl. Versorgungsplan / Fallmanagement)
Frühzeitige Pflegeberatung nach Antragstellung, auf Wunsch auch zu Hause
Pflegeberatung auch für Angehörige möglich
Leistungs- und Preisvergleichslisten der Pflegekassen (Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag)
Informationen zu Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfegruppen
Verständliche und vergleichbare Qualitätsinformationen über Pflegeeinrichtungen
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Förderung ehrenamtlicher Strukturen und Selbsthilfe
Anspruch auf Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson

Leistungsansprüche bei der Krankenkasse (SGB V)

Ziele und Gründe

Die Unterstützung soll Heilung, Erkennung oder Verschlimmerung von Krankheiten verhindern.

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (Haushaltshilfen) bei einer ärztlichen Verordnung, wenn Versicherte den Haushalt aufgrund schwerer Erkrankung, nach einer Operation oder während einer Rehabilitationsmaßnahme nicht selbst weiterführen kann. Auch bei Risikoschwangerschaften, nach einer schweren Geburt oder einem Unfall ist die Kostenübernahmen für eine haushaltsnahe Dienstleistung möglich.

Dauer

In der Regel wird die Hilfe für bis zu 4 Wochen gewährt. Bei einer Betreuung von Kindern unter 12 Jahren (oder behinderten Kindern) kann der Anspruch auf bis zu 26 Wochen verlängert werden.

Voraussetzung:

Eine ärztliche Verordnung muss bestätigen, dass die Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Die Leistung muss vor Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragt werden.

Es darf keine weiter Person (außer Kindern) in dem Haushalt leben.

Kostenübernahme

Die Krankenkasse übernimmt meist 90 % der Kosten. Versicherte über 18 Jahre zahlen eine Zuzahlung von 10 % der Kosten pro Tag (mind. 5 €, max. 10 €), plus 10 € pro Verordnung.

Leistungsumfang

Die Hilfe umfasst typische haushaltsnahe Dienstleistungen wie Putzen, Kochen, Wäsche waschen, Einkaufen und Kinderbetreuung.

Leistungsansprüche Krankenkasse
(wenn eine ärtzliche Verordnung vorliegt und keine weitere Person mit im Haushalt lebt)

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen   es kann ein Eigenanteil von 10%  auf sie zukommen
      Eigenanteil mindestens 5 €, maximal 10 €
      meist auf 4 Wochen begrenzt
1.1. Bei Erkrankung   Schwere Erkrankung, die den Alltag sowie die Lebensqualität massiv beeinträchtigt
      (Herzinfarkt, Schlaganfall, Multiple Slerose, chronisches Nierenversagen)
1.2. Nach einer OP   mit Kindern bis zu 26 Wochen
       
1.3. Nach einem Kuraufenthalt   mit Kindern jünger als 12 Jahren bis zu 26 Wochen
       
1.4. Nach einem Unfall   liegt ein Arbeits- oder Wegeunfall vor, ist die Berufsgenossenschaft zuständig
       
1.5. Während der Schwangerschaft   bei Risikoschwangerschaft oder konstanter Bettruhe
      Schwangere sind von einer Zuzahlung befreit
       
1.6. Nach der Geburt   bei Kaiserschnitt oder sonstigen Komplikationen
      es fallen keine Zuzahlungen an
      die Dauer ist nicht starr begrenzt

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