Bei der Pflegeversicherung stehen größere Veränderungen bevor. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen.

Der Entwurf verändert nicht nur einzelne Beträge. Mehrere Leistungen sollen neu gebündelt, Pflegegrad 1 anders ausgerichtet und die Voraussetzungen für einen neuen Pflegegrad angepasst werden.

Für Pflegebedürftige und Angehörige ist deshalb vor allem wichtig: Welche Leistungen gibt es heute – was soll sich ändern und was sollte noch 2026 geprüft werden?

Wichtig vorab: Der Kabinettsentwurf ist noch kein geltendes Recht. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren läuft weiter. Bis zu einem endgültigen Beschluss gelten die heutigen Ansprüche.

Das Wichtigste in 60 Sekunden

Der Kabinettsentwurf ordnet viele Leistungen der häuslichen Pflege neu. Die wichtigsten Punkte:

  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von 131 € und der bisherige gesonderte Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel von bis zu 42 € monatlich sollen entfallen.
  • Pflegegrad 2 bis 5: Die monatlichen Beträge sollen steigen. Gleichzeitig sollen daraus künftig teilweise Leistungen bezahlt werden, die heute zusätzlich finanziert werden.
  • Sozialraumbudget: Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind bis zu 175 € monatlich vorgesehen. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sollen es bis zu 300 € sein.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Die Finanzierung soll neu geordnet werden. Für bestimmte Akut- und Überbrückungssituationen ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr vorgesehen.
  • Pflegegrad: Für neue Einstufungen sollen die Voraussetzungen insbesondere bei Pflegegrad 1 bis 3 strenger werden.
  • Pflegebegleitung: Die neue Form der Pflegebegleitung soll nach dem Kabinettsentwurf erst 2029 starten.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob ein einzelner Monatsbetrag steigt. Ebenso wichtig ist, welche Leistungen künftig aus diesem Betrag bezahlt werden müssen.

Was sich gegenüber dem ersten Entwurf geändert hat

Zwischen dem ersten Referentenentwurf und der jetzt vom Kabinett beschlossenen Fassung wurden mehrere Regelungen verändert.

  • Die zunächst geplante Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten wurde nicht übernommen.
  • Auch die zunächst vorgesehene allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige wurde zurückgenommen.
  • Die geplante Verlängerung der Wartezeiten bis zu höheren Zuschüssen im Pflegeheim wurde ebenfalls nicht übernommen.
  • Das geplante Überbrückungsbudget soll für Pflegegrad 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 € im Jahr betragen.
  • Der Start der neuen Pflegebegleitung wurde von 2028 auf 2029 verschoben.

Damit unterscheidet sich der Kabinettsentwurf in mehreren wichtigen Punkten von den ersten Reformplänen.

Pflegegrad 1: Hier wären die Änderungen besonders deutlich

Menschen mit Pflegegrad 1 würden nach dem aktuellen Entwurf mehrere bisherige Leistungen nicht mehr in der heutigen Form erhalten.

Der Entlastungsbetrag von 131 € soll entfallen

Heute können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis zu 131 € Entlastungsbetrag pro Monat nutzen. Damit lassen sich beispielsweise anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag oder Hilfen im Haushalt finanzieren.

Dieser Anspruch soll für Pflegegrad 1 nach dem Kabinettsentwurf entfallen.

Auch der eigenständige 42-€-Anspruch soll wegfallen

Heute übernimmt die Pflegekasse unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich bis zu 42 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Dazu gehören beispielsweise geeignete Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder bestimmte Desinfektionsmittel.

Auch dieser eigenständige Anspruch soll bei Pflegegrad 1 künftig nicht mehr bestehen.

Was soll bei Pflegegrad 1 bleiben?

Nicht alle Leistungen entfallen. Vorgesehen bleiben unter anderem Beratungsangebote und geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Gleichzeitig soll Pflegegrad 1 stärker auf Prävention, Beratung und den Erhalt der Selbstständigkeit ausgerichtet werden.

Was passiert mit noch vorhandenem Entlastungsbetrag?

Noch gilt das heutige Recht. Nicht ausgeschöpfte Entlastungsbeträge können nach den geltenden Regeln übertragen werden.

Für 2026 sinnvoll:

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, wie viel Entlastungsbetrag aktuell noch vorhanden ist. Prüfen Sie außerdem, ob noch Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden können.

Pflegegrad 2 bis 5: Höhere Beträge – aber neue Aufgaben für das Geld

Bei Pflegegrad 2 bis 5 sollen die monatlichen Leistungen steigen. Gleichzeitig werden bisher getrennte Leistungen stärker gebündelt.

Das Pflegegeld soll steigen

Pflegegrad Heute Laut Kabinettsentwurf
2 347 € 380 €
3 599 € 630 €
4 800 € 890 €
5 990 € 1.080 €

Die höheren Beträge dürfen allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Nach dem Entwurf sollen daraus künftig unter anderem auch bestimmte Verbrauchspflegehilfsmittel und selbst organisierte Ersatzpflege finanziert werden.

Aus 131 € sollen bis zu 175 € Sozialraumbudget werden

Für Pflegegrad 2 bis 5 soll der heutige Entlastungsbetrag durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt werden.

  • bis zu 175 € monatlich ab dem 25. Geburtstag,
  • bis zu 300 € monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.

Das Budget ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen, beispielsweise geeignete Betreuungsangebote, Haushaltshilfen oder anerkannte Nachbarschaftshilfe.

Gegenüber dem heutigen Entlastungsbetrag ändern sich jedoch wichtige Regeln:

  • Nicht verbrauchte Beträge sollen nach dem Entwurf nicht mehr angespart werden können.
  • Der bisherige Umwandlungsanspruch aus nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen soll entfallen.
  • Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sollen nicht aus diesem Sozialraumbudget bezahlt werden.

Was soll aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden?

Auch die Finanzierung von Auszeiten und kurzfristigen Pflegesituationen soll neu organisiert werden.

Die heutige Verhinderungspflege soll dabei nicht einfach unter einem neuen Namen weitergeführt werden. Stattdessen hängt die Finanzierung künftig stärker davon ab, wer die Vertretung übernimmt und welche Hilfe benötigt wird.

  • Privat organisierte Vertretung durch Angehörige oder Bekannte soll grundsätzlich aus dem Pflegegeld finanziert werden.
  • Professionelle Vertretung durch zugelassene Dienste soll grundsätzlich über das Sachleistungsbudget laufen.
  • Anerkannte Alltagshilfen sollen über das Sozialraumbudget genutzt werden können.
  • Für bestimmte Akut- und Überbrückungssituationen ist das neue Überbrückungsbudget vorgesehen.

Überbrückungsbudget: bis zu 2.285 € im Jahr

Für Pflegegrad 2 bis 5 soll das neue Überbrückungsbudget einheitlich bis zu 2.285 € pro Kalenderjahr betragen.

Zum Vergleich: Der heutige gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt bis zu 3.539 €.

Der Vergleich ist nicht eins zu eins möglich.

Gleichzeitig verändern sich andere Budgets und deren Verwendungszwecke. Deshalb lässt sich aus der Differenz nicht automatisch für jeden Haushalt derselbe finanzielle Nachteil ableiten.

Pflegegrad beantragen: Die Voraussetzungen sollen strenger werden

Der Entwurf verändert nicht nur die Leistungen, sondern auch die Regeln für die Einstufung.

Vorgesehen sind folgende Mindestpunktzahlen:

  • Pflegegrad 1: 15 Punkte
  • Pflegegrad 2: 30 Punkte
  • Pflegegrad 3: 50 Punkte
  • Pflegegrad 4: 70 Punkte
  • Pflegegrad 5: 90 Punkte

Vor allem bei Pflegegrad 1 bis 3 steigen damit die vorgesehenen Schwellenwerte. Zusätzlich soll sich die Punkteberechnung in mehreren Bereichen der Begutachtung verändern.

Einfach gesagt: Für eine neue Einstufung können künftig stärkere Einschränkungen der Selbstständigkeit erforderlich sein.

Was bedeutet der Bestandsschutz?

Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein deshalb verloren gehen, weil sich Schwellenwerte oder Punkteberechnungen ändern.

Der Schutz gilt aber nicht in jede Richtung: Wer später eine Höherstufung beantragt, soll nach den dann geltenden neuen Regeln beurteilt werden.

Noch 2026 prüfen:

Wenn sich der Unterstützungsbedarf bereits deutlich verändert hat, kann es sinnvoll sein, frühzeitig prüfen zu lassen, ob der heutige Pflegegrad noch zur tatsächlichen Situation passt.

Was passiert mit der heutigen Pflegeberatung?

Die neue Pflegebegleitung soll nach dem Kabinettsentwurf erst zum 1. Januar 2029 beginnen.

Bis Ende 2028 sollen die heutigen Regelungen zu den Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI grundsätzlich weiterlaufen.

Damit entsteht nach dem Entwurf kein Zeitraum ohne Beratungsanspruch.

Zusätzliche Beratung zu Beginn

Für Menschen mit Pflegegrad 1 sowie für bestimmte Pflegegeldbeziehende mit einem erstmaligen Pflegegrad 2 oder 3 sind in den ersten Monaten zusätzliche Beratungen vorgesehen.

Die spätere Pflegebegleitung soll ab 2029 stärker bei der Organisation der gesamten Pflegesituation unterstützen, passende Angebote vermitteln und bei komplexeren Situationen koordinieren.

Was sollten Sie noch 2026 prüfen?

Noch gilt das heutige Leistungsrecht. Gerade deshalb lohnt es sich, die eigene Situation vor dem Jahreswechsel einmal zu überprüfen.

  1. Passt der aktuelle Pflegegrad noch?
    Hat sich die Selbstständigkeit seit der letzten Begutachtung deutlich verändert?
  2. Ist noch Entlastungsbetrag vorhanden?
    Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach dem aktuellen Stand und prüfen Sie offene Rechnungen.
  3. Werden die heutigen Leistungen tatsächlich genutzt?
    Viele Ansprüche bleiben ungenutzt, obwohl bereits ein Anspruch besteht.
  4. Hat sich der Unterstützungsbedarf erhöht?
    Dann kann geprüft werden, ob eine erneute Begutachtung oder eine mögliche Höherstufung infrage kommt.

Wie RentAHand Sie unterstützen kann

Bei vielen neuen Begriffen, Budgets und Übergangsregeln ist es nicht immer leicht einzuschätzen, was für die eigene Situation wirklich relevant ist.

Unsere Pflegeberaterinnen können gemeinsam mit Ihnen prüfen, ob Ihr heutiger Pflegegrad noch zu Ihrem tatsächlichen Unterstützungsbedarf passt und ob eine erneute Begutachtung infrage kommen könnte.

Außerdem können wir gemeinsam anschauen:

  • welche Leistungen Sie heute bereits nutzen,
  • welche Ansprüche möglicherweise noch offen sind,
  • welche Beträge Sie bei Ihrer Pflegekasse klären sollten und
  • welche Unterstützung im Alltag für Ihre Situation sinnvoll sein kann.

Auch Angehörige können sich gerne an uns wenden. Sie erleben Veränderungen im Alltag häufig besonders nah und können wichtige Hinweise zum tatsächlichen Unterstützungsbedarf geben.

Kostenlose Beratung anfragen →

Telefon: 02151 – 38 74 766
E-Mail: info@rentahand-hnd.de

Häufige Fragen zur Pflegereform 2027

Ist die Pflegereform bereits endgültig beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Soll der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 entfallen?

Nach dem aktuellen Kabinettsentwurf ja. Pflegegrad 1 soll stattdessen stärker auf Beratung, Prävention und Begleitung ausgerichtet werden.

Bekomme ich mit Pflegegrad 2 bis 5 künftig einfach mehr Geld?

Die monatlichen Beträge sollen steigen. Gleichzeitig sollen daraus teilweise Leistungen finanziert werden, für die heute zusätzliche Ansprüche bestehen. Deshalb sollten die neuen Beträge immer zusammen mit ihren Verwendungszwecken betrachtet werden.

Bleibt mein bestehender Pflegegrad erhalten?

Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verloren gehen. Für spätere Höherstufungen sollen jedoch die dann geltenden neuen Regeln maßgeblich sein.

Was passiert mit den heutigen Beratungsbesuchen?

Nach dem Kabinettsentwurf sollen die bisherigen Regelungen zunächst bis Ende 2028 weitergelten. Die neue Pflegebegleitung soll ab 2029 beginnen.

Sollte ich noch 2026 eine Höherstufung prüfen?

Wenn sich der tatsächliche Unterstützungsbedarf seit der letzten Begutachtung deutlich erhöht hat, kann eine Beratung sinnvoll sein. Ob eine Höherstufung infrage kommt, hängt immer von der individuellen Pflegesituation ab.

Quellen und Stand

Stand: 1. Oktober 2026

Grundlage dieses Beitrags sind insbesondere der am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, die Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit sowie die ausführliche Einordnung des Kabinettsentwurfs durch Pflege-Dschungel.

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Einzelne Regelungen können sich deshalb noch ändern. Die Informationen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Sozialversicherungsberatung.