Stand: 24. September 2026

Wer einen Angehörigen zu Hause unterstützt oder selbst einen Pflegegrad hat, stößt schnell auf zwei Begriffe: Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag.

Beide Leistungen können Pflegebedürftige und Angehörige entlasten. Sie sind jedoch für unterschiedliche Situationen gedacht.

Der Unterschied in einem Satz:
Der Entlastungsbetrag finanziert regelmäßige, anerkannte Unterstützung im Alltag. Verhinderungspflege ermöglicht Ersatzpflege, wenn eine private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert ist.

Verhinderungspflege oder Entlastungsbetrag?

Entlastungsbetrag
  • Pflegegrad: 1 bis 5
  • Höhe: bis zu 131 Euro monatlich
  • Pro Jahr: bis zu 1.572 Euro
  • Zweck: regelmäßige Unterstützung im Alltag
  • Typisch: Haushalt, Betreuung und Begleitung
  • Nutzung: nur für zugelassene oder anerkannte Angebote
Verhinderungspflege
  • Pflegegrad: 2 bis 5
  • Budget 2026: gemeinsam mit der Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro jährlich
  • Zweck: notwendige Ersatzpflege
  • Typisch: Urlaub, Krankheit oder andere Verhinderung der privaten Pflegeperson
  • Dauer: grundsätzlich bis zu acht Wochen jährlich
  • Nutzung: auch stundenweise möglich

Was ist der Entlastungsbetrag?

Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben 2026 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Auf zwölf Monate gerechnet sind das bis zu 1.572 Euro.

Der Betrag wird nicht als frei verfügbares Geld ausgezahlt. Er dient der Erstattung von Kosten für zugelassene Dienste oder nach Landesrecht anerkannte Angebote.

Je nach anerkanntem Angebot kann der Betrag beispielsweise eingesetzt werden für:
  • Reinigung und Haushaltsführung,
  • Wäsche,
  • Einkäufe und Besorgungen,
  • Alltagsbegleitung und Betreuung sowie
  • Entlastung pflegender Angehöriger.

Was passiert mit nicht genutztem Budget?

Nicht verbrauchte Beträge können in die folgenden Monate übertragen werden. Restbeträge eines Kalenderjahres können nach den 2026 geltenden Regeln grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege kann genutzt werden, wenn eine private, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert ist. Das kann beispielsweise durch Urlaub, Krankheit, eine eigene Behandlung oder einen wichtigen Termin geschehen.

Für diese Zeit kann eine Ersatzpflege organisiert werden. Sie kann unter anderem durch einen ambulanten Pflegedienst, eine Einzelpflegekraft, ehrenamtlich Pflegende oder Angehörige erfolgen. Für nahe Angehörige und Personen aus demselben Haushalt gelten besondere Erstattungsgrenzen.

2026 gilt:
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Wird das Budget vollständig für eine der beiden Leistungen verbraucht, steht für die andere Leistung im selben Kalenderjahr kein weiterer Betrag daraus zur Verfügung.

Verhinderungspflege kann grundsätzlich für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr und auch stundenweise genutzt werden. Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit Juli 2025 entfallen.

Zwei Beispiele zeigen den Unterschied

Beispiel 1: Regelmäßige Hilfe im Haushalt
Eine Frau mit Pflegegrad 3 wird von ihrer Tochter gepflegt. Die Tochter übernimmt zusätzlich Reinigung, Wäsche und Einkäufe. Um sie dauerhaft zu entlasten, wird regelmäßig ein nach Landesrecht anerkanntes Unterstützungsangebot eingesetzt.

Hier passt der Entlastungsbetrag: Die Pflegeperson fällt nicht aus – es geht um regelmäßige Unterstützung im Alltag.
Beispiel 2: Die Pflegeperson fährt in den Urlaub
Dieselbe Tochter fährt für zwei Wochen in den Urlaub und kann ihre Pflegeaufgaben in dieser Zeit nicht übernehmen. Eine Ersatzperson oder ein geeigneter Dienst muss einspringen.

Hier kann Verhinderungspflege passen: Die reguläre private Pflegeperson ist vorübergehend an der Pflege gehindert.

Kann man beide Leistungen im selben Jahr nutzen?

Ja. Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege haben unterschiedliche Zwecke und schließen sich grundsätzlich nicht gegenseitig aus.

Eine Familie kann beispielsweise regelmäßig den Entlastungsbetrag für anerkannte Unterstützung im Haushalt einsetzen und zusätzlich Verhinderungspflege nutzen, wenn die private Pflegeperson im Sommer zwei Wochen ausfällt.

Entscheidend ist die sinnvolle Kombination:
Eine stabile Versorgung entsteht häufig erst dadurch, dass Pflege, Ersatzpflege, Alltagshilfe und weitere Leistungen passend ineinandergreifen.

Welche Leistung passt zu welcher Situation?

Eher Entlastungsbetrag
  • „Ich brauche regelmäßig Hilfe im Haushalt.“
  • „Einkaufen fällt mir immer schwerer.“
  • „Meine Angehörigen übernehmen dauerhaft zu viele Aufgaben.“
  • „Ich möchte regelmäßig eine Alltagshilfe nutzen.“
Eher Verhinderungspflege
  • „Meine private Pflegeperson fährt in den Urlaub.“
  • „Meine Pflegeperson ist krank.“
  • „Wir brauchen vorübergehend eine Ersatzpflege.“
  • „Die Pflege muss für einige Stunden oder Tage vertreten werden.“

Pflegereform: Was ist für 2027 bisher nur geplant?

Wichtig: Das ist noch kein geltendes Recht.
Am 24. September 2026 liegt weiterhin nur ein Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Ein Kabinettsbeschluss sowie die Beratungen und Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Inhalte und Startzeitpunkte können sich daher ändern.

Der Entlastungsbetrag soll zum Sozialraumbudget werden

Nach dem Referentenentwurf soll der heutige Entlastungsbetrag für Pflegegrad 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Vorgesehen sind:

Ab 25 Jahren
bis zu 175 Euro monatlich
Unter 25 Jahren
bis zu 300 Euro monatlich

Das geplante Budget soll zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Eine Ansparmöglichkeit wie beim heutigen Entlastungsbetrag ist im Referentenentwurf nicht vorgesehen.

Was ist bei Pflegegrad 1 geplant?

Der Referentenentwurf sieht vor, den bisherigen Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 entfallen zu lassen. Stattdessen sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 eine neue Form der Pflegebegleitung und stärkere Unterstützung durch Präventionsangebote erhalten.

Auch die Verhinderungspflege soll neu geordnet werden

Die heutige Verhinderungspflege soll nach dem Entwurf in eine neue Budgetstruktur der häuslichen Pflege eingebunden werden. Geplante Ersatzpflege könnte dann unter anderem aus einem neuen Entlastungsbudget oder Sachleistungsbudget finanziert werden.

Geplantes Überbrückungsbudget

Zusätzlich sieht der Referentenentwurf ein Überbrückungsbudget für pflegerische Akut- und bestimmte vorübergehende Versorgungssituationen vor:

Pflegegrad 2 und 3
bis zu 1.855 Euro je Kalenderjahr
Pflegegrad 4 und 5
bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr
Für 2026 gilt unverändert das heutige Recht.
Vorhandene Ansprüche sollten nicht allein wegen der geplanten Reform ungenutzt bleiben. Entscheidungen sollten weiterhin auf Grundlage der aktuell geltenden Regeln getroffen werden.

Fazit: Zwei Leistungen für unterschiedliche Situationen

Der Entlastungsbetrag ist vor allem für regelmäßige, anerkannte Unterstützung im Alltag gedacht. Verhinderungspflege hilft, wenn eine private Pflegeperson vorübergehend nicht zur Verfügung steht.

In vielen Familien ist es sinnvoll, beide Leistungen gezielt miteinander zu kombinieren. Für die Entscheidung zählt nicht nur der verfügbare Betrag, sondern vor allem die konkrete Alltagssituation.

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Häufige Fragen

Gibt es den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?

Ja. Nach den 2026 geltenden Regeln steht der Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Er beträgt bis zu 131 Euro monatlich.

Gibt es Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1?

Nein. Verhinderungspflege setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus.

Kann man beide Leistungen im selben Jahr nutzen?

Ja. Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege haben unterschiedliche Zwecke und können grundsätzlich nebeneinander genutzt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann Verhinderungspflege stundenweise genutzt werden?

Ja. Verhinderungspflege kann auch stundenweise genutzt werden, wenn die private Pflegeperson für einen begrenzten Zeitraum an der Pflege gehindert ist.

Kann der Entlastungsbetrag angespart werden?

Nach den 2026 geltenden Regeln können nicht genutzte Beträge übertragen werden. Restbeträge eines Jahres können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden.

Sind die Änderungen für 2027 bereits beschlossen?

Nein. Am 24. September 2026 handelt es sich weiterhin um Vorschläge aus einem Referentenentwurf. Welche Regelungen tatsächlich beschlossen werden und wann sie in Kraft treten, steht noch nicht endgültig fest.

Quellen und Hinweis:
Die Angaben für 2026 beziehen sich auf die derzeit geltenden Regeln der sozialen Pflegeversicherung. Die beschriebenen Reformpläne basieren auf dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und sind kein geltendes Recht.

Bundesministerium für Gesundheit: Entlastungsbetrag
Bundesministerium für Gesundheit: Verhinderungspflege
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz
Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PDF)